Grundsätzlich: Der Frostfonds entschädigt keine frostgeschädigten Zuckerrüben, die zu einem Frostereignis noch in der Erde bzw. noch nicht zugedeckt sind. Die Rodeaktivitäten sollen, so wie die Witterung es zulässt, unbedingt aufrecht erhalten werden, damit die Mietenpfleger zur Werterhaltung der Zuckerrüben in Feldrandmieten weiter tätig bleiben können. In diesem besonderen Ausnahmejahr sind Rübenmieten, die nach dem 10. Dezember gerodet werden, aber vor einem Frostereignis rechtzeitig und vollständig zugedeckt sind, durch den Frostfonds geschützt und Frostschäden werden im Rahmen der finanziellen Mittel des Frostfonds entschädigt.