Landwirtschaftsrelevante Änderungen im Straßenverkehrsrecht

Datum des Artikels Dienstag, 30.07.2013

Im Rahmen der 48. Änderung VO zur StVZO hat der Bundesrat am 5. Juli 2013 Änderungen beschlossen, die für Landwirte, Lohnunternehmer, Kommunen und auch die Landmaschinenindustrie von Bedeutung sind, berichtet Günter Heitmann vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat...

Eine Neuerung gemäß § 32 StVZO betrifft alle Züge bestehend aus Zugmaschine - Schlüsselnummer 870000, 891000 oder 892000 - und Anhängern, die zukünftig 18,75 m statt 18, 00 m lang sein dürfen. Damit entfällt auch das in einigen Bundesländern bestehende Genehmigungsverfahren für mehr als 18 m bis zu 18,75 m lange Züge. Da land- oder forstwirtschaftliche (lof) selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Zugmaschinen sind, dürfte deren Zuglänge beispielsweise mit Anhänger bzw. Schneidwerkswagen nicht darunter fallen. Damit bleibt für diese Fahrzeugkombination nur das Genehmigungsverfahren bei mehr als 18 m Zuglänge gemäß § 29 StVO.
Im Rahmen der 35. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) darf bei land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zugmaschinen – Schlüsselnummer 891000 oder 892000 - und ihren Anhängern die Breite bis zu 3,00 Metern betragen, wenn sich diese größere Breite allein durch  Zwillings- bzw. Doppelbereifung oder Breitreifen ergibt. Es sind Breitreifen zulässig, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 Kilometern pro Stunde die für das Erreichen der jeweils zulässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 Bar besitzen. D. h., die Landmaschinenindustrie hat es damit einfacher bei Fahrzeugen mit Breitreifen von mehr als 2,55 m Breite eine ausreichende Tragfähigkeit einzuhalten und damit eine entsprechende Zulassung durch amtlich anerkannte Sachverständige zu erlangen. Übrigens, es werden künftig auch entsprechende Gleiskettenfahrzeuge für eine Breite von bis zu 3,00 m berücksichtigt.
Des Weiteren wurde mit Änderung des § 34 b StVZO das zulässige Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen von bisher 24 t auf bis zu 32 t herauf gesetzt. Das gilt dann u. a. für entsprechende Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Neu ist, dass ab dem 1.7.2014 die Pflicht zum Mitführen von Warnwesten auf Zugmaschinen besteht.

Die Änderungen treten voraussichtlich zum 1. August 2013 in Kraft.

Günter Heitmann
Deutscher Verkehrssicherheitsrat